Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines, Geltungsbereich
1.1. Für Verträge zwischen Autischer Maschinenbau e.U, High-Tech-Park 17, A-8605 Kapfenberg, Österreich und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennt Autischer Maschinenbau nicht an, es sei denn, Autischer Maschinenbau hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die nachfolgenden Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch dann, wenn Autischer Maschinenbau in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.
1.2. Für Montagearbeiten gelten ergänzend die Montagebedingungen des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs, soweit diese Montagebedingungen den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen von Autischer Maschinenbau nicht widersprechen.

2. Vertragsschluss
2.1. Alle Angebote von Autischer Maschinenbau sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann Autischer Maschinenbau innerhalb von 7 Tagen nach Zugang annehmen.
2.2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen bedürfen der Schriftform.

3. Angebotsunterlagen
3.1. Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten etc. enthaltenen Angaben über Gewicht, Maß, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.
3.2. An Plänen, Skizzen, Kostenvoranschlägen und sonstigen technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Abbildungen und dergleichen behält Autischer Maschinenbau sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Jede Verwertung, Vervielfältigung, Reproduktion, Verbreitung und Aushändigung an Dritte, Veröffentlichung und Vorführung darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Autischer Maschinenbau erfolgen.

4. Preis, Verpackung
4.1. Soweit nichts anders vereinbart ist, verstehen sich die angegebenen Preise ohne Verpackung.
4.2. Die Verpackung erfolgt vorbehaltlich anderer Vereinbarung in handelsüblicher Weise, um unter normalen Transportbedingungen Beschädigungen der Ware auf dem Weg zu dem festgelegten Bestimmungsort zu vermeiden, auf Kosten des Kunden und wird nur bei gesonderter Vereinbarung zurückgenommen.
4.3. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preis eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung gesondert ausgewiesen.
4.4. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

5. Lieferung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug
5.1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ (EXW) vereinbart. Soweit der Kunde dies wünscht, wird die Lieferung auf dessen Kosten an einen anderen Bestimmungsort versandt. Auf Wunsch des Kunden wird die Lieferung durch eine Transportversicherung eingedeckt; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
5.2. Falls Import- und/oder Exportlizenzen oder Devisengenehmigungen oder ähnliche Genehmigungen für die Ausführung des Vertrags erforderlich sind, so muss die Partei, die für die Beschaffung verantwortlich ist, alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, die erforderlichen Lizenzen oder Genehmigungen zu erhalten.
5.3. Es gelten die INCOTERMS in der am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Fassung, soweit in der Auftragsbestätigung INCOTERMS verwendet werden.
5.4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunden im Verzug der Annahme ist.
5.5. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist Autischer Maschinebau berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.

6. Lieferfrist
6.1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von Autischer Maschinenbau bei Annahme der Bestellung angegeben. Von Autischer Maschinenbau in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich.
6.2. die Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
6.3. Der Beginn der von Autischer Maschinenbau angegebenen Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Autischer Maschinenbau ist berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen.
6.4. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Autischer Maschinebau setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Soweit der Kunde erforderliche
Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig vornimmt oder in Fällen höherer Gewalt wird eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist gewährt.
6.5. Sofern Autischer Maschinenbau eine verbindliche Lieferfrist aus Gründen, die Autischer Maschinenbau nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird Autischer Maschinenbau den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, so ist Autischer Maschinenbau berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird Autischer Maschinenbau unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn Autischer Maschinenbau ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Autischer Maschinenbau noch Zulieferer von Autischer Maschinenbau ein Verschulden trifft oder Autischer Maschinenbau im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
6.6. Gerät Autischer Maschinenbau mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug so kann der Kunde entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Gerät Autischer Maschinenbau in Verzug oder wird Autischer Maschinenbau eine Lieferung oder Leistung gleich aus welchem Grunde unmöglich, so ist die Haftung von Autischer Maschinenbau auf Schadenersatz nach Maßgabe der Ziffer 10 dieser Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen beschränkt.
6.7. Nimmt der Kunde die vertragsgemäß bereitgestellte Ware nicht am vertraglich vereinbarten Ort oder zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt an und ist die Verzögerung nicht von Autischer Maschinenbau zu vertreten, so kann Autischer Maschinenbau entweder Erfüllung verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch Autischer Maschinenbau betragen die Lagerkosten 0,5 % des Rechnungsbetrags der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
6.8. Andere als die in Ziffer 6 genannten Ansprüche des Kunden gegen Autischer Maschinenbau auf Grund dessen Verzugs sind ausgeschlossen.

7. Abnahmeprüfung
7.1. Sofern der Kunde eine Abnahmeprüfung wünscht, ist diese mit Autischer Maschinenbau ausdrücklich bei Vertragsabschluss in schriftlicher Form zu vereinbaren. Soweit keine abweichenden Regelungen getroffen werden, ist dabei die Abnahmeprüfung am Herstellungsort bzw. an einem von Autischer Maschinenbau zu bestimmenden Ort während der normalen Arbeitszeit von Autischer Maschinenbau durchzuführen. Dabei ist die für die Abnahmeprüfung allgemeine Praxis des betreffenden Industriezweiges maßgeblich.
Autischer Maschinenbau muss den Kunden rechtzeitig von der Abnahmeprüfung verständigen, so dass dieser bei der Prüfung anwesend sein bzw. sich von einem bevollmächtigten Vertreter vertreten lassen kann.
Erweist sich der Liefergegenstand bei der Abnahmeprüfung als vertragswidrig, so hat Autischer Maschinenbau unverzüglich jeglichen Mangel zu beheben und den vertragsgemäßen Zustand des Liefergegenstandes herzustellen. Der Kunde kann eine Wiederholung der Prüfung nur in Fällen wesentlicher Mängel verlangen.
Im Anschluss an eine Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll zu verfassen. Hat die Abnahmeprüfung die vertragskonforme Ausführung und einwandfreie Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes ergeben, so ist dies auf jeden Fall von beiden Vertragsparteien zu bestätigen. Ist der Kunde oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Abnahmeprüfung trotz zeitgerechter Verständigung durch Autischer Maschinenbau nicht anwesend, so ist das Abnahmeprotokoll nur durch Autischer Maschinenbau zu unterzeichnen. Autischer Maschinenbau hat dem Kunden in jedem Fall eine Kopie des Abnahmeprotokolls zu übermitteln, dessen Richtigkeit der Kunde auch dann nicht mehr bestreiten kann, wenn er oder sein bevollmächtigter Vertreter dieses Mangels Anwesenheit nicht unterzeichnen konnte.
Wenn nichts anderes vereinbart wurde, trägt Autischer Maschinenbau die Kosten für die durchgeführte Abnahmeprüfung. Der Kunde hat aber jedenfalls die ihm bzw. seinem bevollmächtigten Vertreter in Verbindung mit der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten wie z.B. Reise-, Lebenshaltungskosten und Aufwandentschädigungen selbst zu tragen.

8. Zahlung
8.1. Die Zahlungen sind entsprechend der vereinbarten Zahlungsbedingungen zu leisten. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die vereinbarte Zahlung netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Autischer Maschinenbau anerkannt sind. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Autischer Maschinenbau behält sich das Eigentum an der Lieferung bis zum Ausgleich aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen gegen den Kunden vor. Der Kunde ist verpflichtet, bis zum Eigentumsübergang das Eigentum von Autischer Maschinenbau am Liefergegenstand äußerlich kenntlich zu machen.
9.2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, das Eigentumsrecht von Autischer Maschinenbau geltend zu machen und Autischer Maschinenbau unverzüglich zu verständigen.
9.3. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt der Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.
9.4. Im Falle der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an Autischer Maschinenbau ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen. Autischer Maschinenbau ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Autischer Maschinenbau abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Autischer Maschinenbau darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.
9.5. Autischer Maschinenbau wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Forderungen auf Verlangen nach eigener Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.
9.6. Tritt bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall) ist Autischer Maschinenbau berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

10. Gewährleistung
10.1. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln geltend die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
10.2. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergangs.
10.3. Die gelieferten Gegenstände sind vom Kunden unverzüglich nach Anlieferung an den Kunden oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Autischer Maschinenbau nicht eine schriftliche Mängelrüge unverzüglich zugegangen ist. Auf Verlangen von Autischer Maschinenbau ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an Autischer Maschinenbau zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet Autischer Maschinenbau die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
10.4. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist Autischer Maschinenbau nach eigener innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
10.5. Für diejenigen Teile der Ware, die Autischer Maschinenbau von dem vom Kunden vorgeschriebenen Unterlieferanten bezogen hat, haftet Autischer Maschinenbau nur im Rahmen der ihm selbst gegen den Unterlieferanten zustehenden Gewährleistungsansprüche.
10.6. Wird eine Ware von Autischer Maschinenbau auf Grund von Konstruktionsangaben, Zeichnungen oder Modellen des Kunden angefertigt, so erstreckt sich die Haftung von Autischer Maschinenbau nicht auf die Richtigkeit der Konstruktion, sondern darauf, dass die Ausführung gemäß den Angaben des Kunden erfolgte. Der Kunde hat in diesen Fällen Autischer Maschinenbau bei allfälliger Verletzung von Schutzrechten Schad- und klaglos zu halten.
Bei Übernahme von Reparaturaufträgen oder bei Umänderungen oder Umbauten alter sowie fremder Waren sowie bei Lieferungen gebrauchter Waren übernimmt Autischer Maschinenbau keine Gewähr.
Ab Beginn der Gewährleistungsfrist übernimmt Autischer Maschinenbau keine weitergehende Haftung als in diesem Artikel bestimmt ist. Für die Kosten einer durch den Kunden selbst vorgenommenen Mängelbehebung hat Autischer Maschinenbau nur dann aufzukommen, wenn Autischer Maschinenbau hierzu seine schriftliche Zustimmung gegeben hat.

11. Haftung
11.1. Soweit sich aus diesen Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen nichts anderes ergibt, haftet Autischer Maschinenbau bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
11.2. Auf Schadenersatz haftet Autischer Maschinenbau, gleich aus welchem Rechtsgrund, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Autischer Maschinenbau nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung von Autischer Maschinenbau jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schaden begrenzt.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Autischer Maschinenbau für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10. Mio. € je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentliche Pflichten handelt.
11.3. Die sich aus Ziffer 11.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für die Haftung von Autischer Maschinenbau wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
11.4. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist die Haftung von Autischer Maschinenbau gegenüber dem Kunden für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen oder jeden anderen wirtschaftlichen oder indirekten Folgeschaden, ausgeschlossen.

12. Höhere Gewalt
12.1. Schwerwiegende Ereignisse, wie insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, die unvorhersehbare Folgen für die Leistungsdurchführung nach sich ziehen, befreien die Vertragsparteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von Ihnen Leistungspflichten, selbst wenn sie sich in Verzug befinden sollten. Eine automatische Vertragsauflösung ist damit nicht verbunden. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich von einem solchen Hindernis zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

13. Datenschutz
13.1. Autischer Maschinenbau ist berechtigt, personenbezogene Daten des Kunden im Rahmen des Geschäftsverkehrs zu speichern, zu übermitteln, zu überarbeiten und zu löschen.
13.2. Die Parteien verpflichten sich zur absoluten Geheimhaltung des ihnen aus den Geschäftsbeziehungen zugegangenen Wissens gegenüber Dritten.

14. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
14.1. Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist am Sitz von Autischer Maschinenbau. Autischer Maschinenbau kann jedoch auch das für den Kunden zuständige Gericht anrufen.
14.2. Alle Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben oder auf deren Verletzung, Auflösung oder Nichtigkeit beziehen, werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung für die ständigen Schiedsgerichte der Wirtschaftskammern von einem Einzelschiedsrichter endgültig entschieden. Abweichend können die Parteien vereinbaren, dass die Entscheidung durch eine aus drei Schiedsrichtern bestehendem Senat erfolgen soll. Örtlich zuständig ist das ständige Schiedsgericht der Wirtschaftskammer am Sitz von Autischer Maschinenbau. Der Vertrag unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14.3. Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz von Autischer Maschinenbau, auch dann, wenn die Übergabe vereinbarungsgemäß an einem anderen Ort erfolgt.

Kapfenberg, Dezember 2015